Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit


Ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht für alle Sozialarbeiter*innen ist notwendig, um Vertrauensverhältnisse und Arbeitsbeziehungen zu schützen! Wir setzen uns ein für die Reform des §53 StPO.

 

Seit den 1970er Jahren wird der Mehrzahl der in Deutschland arbeitenden Sozialarbeiter*innen ein notwendiges Zeugnisverweigerungsrecht verwehrt. Lediglich Mitarbeiter*innen der Suchthilfe/-beratung sowie der Schwangerschafts- und Konfliktberatungsstellen und deren „Berufshelfer*innen“ steht ein solches zu. Dies führt in der Arbeit immer wieder zu unzumutbaren Konflikten, die ein von Vertrauen geprägtes Arbeiten erschweren oder sogar verhindern. Besonders betrifft dies Soziale Arbeit mit Adressat*innen, die ein hohes Sicherheitsbedürfnis besitzen, die sich durch Skepsis gegenüber staatlichen Akteur*innen auszeichnen oder die häufig Ziel polizeilicher Ermittlungsarbeit sind.

 

Deshalb haben sich in den letzten Jahren verschiedene Träger und Akteur*innen der Sozialen Arbeit zusammengeschlossen, um sich für ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §53 StPO einzusetzen. Im „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht“ vertreten sind vielfältige Arbeitsfelder, wie bspw. Fußball-Fanprojekte, Streetwork/Mobile Jugendarbeit, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Opferberatungen für Betroffene rechter Gewalt, Ausstiegshilfen aus extrem rechten Kontexten aber auch Gewerkschaften.

 

Das gemeinsame Ziel bleibt dabei, die Etablierung des Zeugnisverweigerungsrechts, um die damit einhergehenden Unsicherheiten bei Sozialarbeiter*innen und deren Klient*innen sowie weitere Hindernisse für die Arbeit zu beseitigen. Wir unterstützen das „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht“ aktiv beim Erreichen dieses gemeinsamen Ziels.

 

Für weiteren Informationsbedarf zur Notwendigkeit und Relevanz eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter*innen verweisen wir auf das aktuelle Positionspapier des BfZ.

 

Download
Positionspapier des BfZ
2023-11 BfZ_Positionspapier_Handreichung
Adobe Acrobat Dokument 142.0 KB


AWO-Bundesverband veröffentlicht aktuelles Rechtsgutachten zur Reform der StPO

07.03.2024


Ein von der AWO bei Rechtsanwalt Benjamin Raabe in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten wurde nun vorgelegt und liefert neben erneuten Begründungen zur Notwendigkeit eines ZVR für Sozialarbeiter*innen auch konkrete Formulierungsvorschläge zur Reform des § 53 StPO. Dieser wichtige Beitrag zur Debatte um die Ausweitung des ZVR orientiert sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und argumentiert entlang dieser, wie das besondere Vertrauensverhältnis in den verschiedenen Handlungsfeldern Sozialer Arbeit durch ein ZVR geschützt werden könnte.


Call for Cases 2.0!

10.12.2023


 

Aufruf zur Einsendung anonymisierter Fallbeispiele im Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht

 

Das Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) ruft erneut Sozialarbeiter*innen in ganz Deutschland dazu auf, ihre praktischen Erfahrungen mit Vorladungen bei Ermittlungsbehörden oder Überwachungsmaßnahmen einzusenden!

Für die Arbeit des Bündnisses sind diese Fallbeispiele von enormer Bedeutung. Sowohl für Gespräche mit Politiker*innen in anonymisierter und verfremdeter Form, als auch für die Diskussion der Ausgestaltung eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechts für die Soziale Arbeit ermöglicht jedes neue Beispiel andere Perspektiven.

Das BfZ ruft daher Mitarbeiter*innen in der Sozialen Arbeit auf, Fallbeispiele einzusenden, in denen:

  • eine Vorladung zur Zeugenaussage im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht erfolgt ist und diese abgewendet werden konnte
  • eine Zeugenaussage erfolgen musste und nicht abgewendet werden konnte
  • polizeiliche Tätigkeiten (Durchsuchungen, Auskunftsersuchen usw.) im eigenen Arbeitsbereich erfolgten und nicht abgewehrt werden konnten
  • die Befürchtung besteht, dass Vorladungen denkbar wären – wie wird dies team-/ trägerintern diskutiert, welche Vorkehrungen werden möglicherweise arbeitsorganisatorisch getroffen, um dem zu begegnen?

 

Von besonderem Interesse sind dabei die Auswirkungen auf die Beziehungen zu Klient*innen/Adressat*innen, die Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit bzw. das betroffene Projekt sowie mögliche Auswirkungen auf den eigenen Lebensbereich.

Zu beachten: Das BfZ macht darauf aufmerksam, dass eine Anonymisierung der Fälle zwingend erforderlich ist. Besonders bei noch laufenden Verfahren oder solchen, die auch nach Jahren (wieder) aufgenommen werden könnten, ist im Besonderen zu prüfen, inwiefern eine Rückverfolgung möglich sein könnte. Für eine sichere Kontaktaufnahme mit dem BfZ gibt es die Möglichkeit den Mailverkehr zu verschlüsseln (PGP-Schlüssel unter: https://www.zeugnis-verweigern.de/kontakt/#pgp) oder den Fall mittels PrivNote (https://privnote.com/) zu übermitteln.

 

Notwendig für eine Reform des § 53 StPO sind weiterhin viele Gespräche mit Mitgliedern des Bundestags. Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten vor Ort, vermitteln Sie die Notwendigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts für die Soziale Arbeit, um bei möglichst vielen Abgeordneten das Thema zu platzieren und aktuell zu halten. 

 

Gerne können Sie hierzu die Flyer und das umfangreiche Material auf der Website des BfZ nutzen.