Ein umfangreiches Zeugnisverweigerungsrecht für alle Sozialarbeiter*innen ist notwendig, um Vertrauensverhältnisse und Arbeitsbeziehungen zu schützen! Wir setzen uns ein für die Reform des §53 StPO.
Seit den 1970er Jahren wird der Mehrzahl der in Deutschland arbeitenden Sozialarbeiter*innen ein notwendiges Zeugnisverweigerungsrecht verwehrt. Lediglich Mitarbeiter*innen der Suchthilfe/-beratung sowie der Schwangerschafts- und Konfliktberatungsstellen und deren „Berufshelfer*innen“ steht ein solches zu. Dies führt in der Arbeit immer wieder zu unzumutbaren Konflikten, die ein von Vertrauen geprägtes Arbeiten erschweren oder sogar verhindern. Besonders betrifft dies Soziale Arbeit mit Adressat*innen, die ein hohes Sicherheitsbedürfnis besitzen, die sich durch Skepsis gegenüber staatlichen Akteur*innen auszeichnen oder die häufig Ziel polizeilicher Ermittlungsarbeit sind.
Deshalb haben sich in den letzten Jahren verschiedene Träger und Akteur*innen der Sozialen Arbeit zusammengeschlossen, um sich für ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §53 StPO einzusetzen. Im „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht“ vertreten sind vielfältige Arbeitsfelder, wie bspw. Fußball-Fanprojekte, Streetwork/Mobile Jugendarbeit, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Opferberatungen für Betroffene rechter Gewalt, Ausstiegshilfen aus extrem rechten Kontexten aber auch Gewerkschaften.
Das gemeinsame Ziel bleibt dabei, die Etablierung des Zeugnisverweigerungsrechts, um die damit einhergehenden Unsicherheiten bei Sozialarbeiter*innen und deren Klient*innen sowie weitere Hindernisse für die Arbeit zu beseitigen. Wir unterstützen das „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht“ aktiv beim Erreichen dieses gemeinsamen Ziels.
Für weiteren Informationsbedarf zur Notwendigkeit und Relevanz eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter*innen verweisen wir auf das aktuelle Positionspapier des BfZ.
05.12.2025
Das Berufungsverfahren gegen drei beschuldigte Sozialarbeiter*innen des Karlsruher Fanprojekts wegen des Verdachts der Strafvereitelung am Landgericht Karlsruhe wurde im Oktober gegen Auflagen eingestellt. In seinen Eröffnungsworten betonte der vorsitzende Richter Peter Stier das bestehende rechtliche Dilemma des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts, welches jedoch auf politischer Ebene und nicht in diesem Verfahren zu klären sei.
„Als Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht sind wir vor allem weiterhin davon überzeugt, dass sich unsere Kolleg*innen nicht schuldig gemacht haben“, erklärt Georg Grohmann, Sprecher des „Bündnisses für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit“ (BfZ). Er verweist auf das Signal, das von dem heutigen Verfahren ausgeht: „Die ausgetauschten Argumente und der heute gefundene Kompromiss nehmen den Gesetzgeber in die Verantwortung, hier endlich Rechtssicherheit für staatlich organisierte Hilfe zu gewährleisten. Die vorhandene Unsicherheit innerhalb der Sozialen Arbeit in Deutschland muss ernst genommen werden.“
Auch wenn der Ausgang des Verfahrens aus Sicht des BfZ darauf verweist, in ähnlichen Fällen aufgrund der bestehenden rechtlichen Unklarheit konstruktive Lösungen zu suchen, um die Soziale Arbeit zu schützen, kann er für die Soziale Arbeit aber nicht zufriedenstellend sein. „Die nächsten Sozialarbeiter*innen in solch einer Situation werden erneut von der notwendigen Einsicht der Ermittlungsbehörden und Richter*innen abhängig sein. Fehlt diese, sind wieder Angebote Sozialer Arbeit und ganz konkret Kolleg*innen strafrechtlich bedroht“, problematisiert Stein die weiterhin bestehende Lage.
(Quelle: Pressemeldungen Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit)
Vertreter*innen des DBSH waren während der Berufungsverhandlung gegen die drei Sozialarbeitenden im Landgerichts Karlsruhe anwesend und beobachteten mit wachsender Sorge, wie erneut deutlich wurde, dass das fehlende gesetzlich verankerte Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende eine massive berufsethische und rechtliche Schieflage erzeugt.
Sozialarbeitende sind nach geltendem Recht Berufsgeheimnisträger*innen, doch im Gegensatz zu Ärzt*innen, Psycholog*innen oder Journalist*innen haben sie kein gesetzlich garantiertes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO). Diese Lücke ist einzigartig – und sie widerspricht der Logik des Berufsgeheimnisschutzes selbst:
Wer eine gesetzlich anerkannte Schweigepflicht trägt, muss auch das Recht haben, diese vor Gericht zu wahren.
Das aktuelle Verfahren zeigt exemplarisch, wie brüchig dieser Schutz ist. Wenn Sozialarbeitende gezwungen werden, die Schweigepflicht zu brechen, zerstört das Vertrauen, auf dem jede professionelle Hilfe beruht. Der DBSH fordert daher unmissverständlich: Das Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende muss gesetzlich verankert werden – dauerhaft, eindeutig und bundeseinheitlich.
(Quelle: News des DBSH)
Dazu hat der DBSH eine Stellungnahme veröffentlicht.
12.01.2025
In der aktuellen Verhandlung gegen drei angeklagte Sozialarbeitende nimmt der Junge DBSH eine klare und unmissverständliche Position ein: Die Verurteilung der Kolleg*innen wegen versuchter Strafvereitelung und unberechtigter Zeugnisverweigerung ist ein massiver Angriff auf die berufsethischen Grundsätze und die Zukunft der Sozialen Arbeit. Diese Entscheidung des Gerichts verurteilen wir scharf und fordern erneut eine umfassende rechtliche Absicherung des Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeitende. Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2024 hat weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Fachkräfte und erschüttert das Vertrauen in die Verschwiegenheitspflicht, auf die die Soziale Arbeit angewiesen ist. Besonders junge Fachkräfte und Berufseinsteiger*innen stehen nun vor einem schwierigen Dilemma, da sie dringend auf klare ethische Leitlinien und rechtliche Sicherheit angewiesen sind.
Welche konkreten und gravierenden Auswirkungen das Fehlen eines rechtlich abgesicherten Zeugnisverweigerungsrechts auf das Studium der Sozialen Arbeit und die berufliche Entwicklung junger Fachkräfte hat, könnt ihr im Positionspapier des jungenDBSH nachlesen:
AWO-Bundesverband veröffentlicht aktuelles Rechtsgutachten zur Reform der StPO
07.03.2024
Ein von der AWO bei Rechtsanwalt Benjamin Raabe in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten wurde nun vorgelegt und liefert neben erneuten Begründungen zur Notwendigkeit eines ZVR für Sozialarbeiter*innen auch konkrete Formulierungsvorschläge zur Reform des § 53 StPO. Dieser wichtige Beitrag zur Debatte um die Ausweitung des ZVR orientiert sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und argumentiert entlang dieser, wie das besondere Vertrauensverhältnis in den verschiedenen Handlungsfeldern Sozialer Arbeit durch ein ZVR geschützt werden könnte.
